{Anrede} über einen sehr langen Zeitraum gab es viel Unsicherheit bei der Regelung der steuerfreien Sachbezüge bis zur Grenze von 44 Euro. Diese Bedenken betrafen seit Inkrafttreten Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen.
Wir haben uns für Sie über die neuen Gesetzgebungen informiert und können Ihnen diesbezüglich sehr gute Nach-richten weitergeben!
Am 19.01.2021 bestätigte die Finanzverwaltung gemeinsam mit den Vertretern der Bundesländer, dass der steuerfreie Sach-bezug der Geldkarten wie. z.B. SpenditCard und givve® steuerkonform und rechtssicher ist.
Schon Ende 2020 wurde von der Regierungskoalition ein Nichtanwendungserlass für die bis dahin sehr strittige Gesetzes-regelung für Sachbezugskarten § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG vom 01.Januar 2020 beschlossen. Diese besagt, dass die Anwendung der ZAG-Kriterien für die Gewährung von Sachbezügen bis zum 31. Dezember 2021 ausgesetzt wird. Die Abteilungsleiter können bis zum 02. Februar 2021 hierzu noch ein Veto einlegen. Wobei dies aber sehr unwahrscheinlich ist, denn das Ergebnis wird im politischen Raum unterstützt und sich im Regelfall die Verwaltungsebene nicht gegen den politischen Willen stellt.
Zudem gibt es im Jahressteuergesetz 2020 eine Neuerung zum steuerfreien Sachbezug: Ab dem Jahr 2022 wird der Betrag, der für Mitarbeiter ab Januar 2022 steuerfrei monatlich zur Verfügung steht, von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Wir sehen diese Änderung in Richtung Innovationen und das klare Eintreten für den steuerfreien Sachbezug als eine sehr positive Entwicklung.
Gerhard Stahl
Mitglied ibAv Geschäftsleitung |